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   BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81   

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https://dejure.org/1984,9122
BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81 (https://dejure.org/1984,9122)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1984 - VI R 70/81 (https://dejure.org/1984,9122)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1984 - VI R 70/81 (https://dejure.org/1984,9122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerpflichtigkeit einer verbilligten Essensgewährung an Arbeitnehmer - Auswirkungen der Identität zwischen amtlichen Sachbezugswert und des ortsüblichen Mittelpreises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79

    Verwaltungsanweisung - Gewährung der steuerfreien Annehmlichkeit - Mahlzeit -

    Auszug aus BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
    Eine verbilligte Essensgewährung an Arbeitnehmer ist, was zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig ist, dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig (Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Gewährung einer steuerfreien Annehmlichkeit von 1, 50 DM je arbeitstäglicher Mahlzeit grundsätzlich gerechtfertigt sei (zuletzt Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122).

    Für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 - um die es im Streitfall geht - bestätigte der BFH im Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 die Auffassung der Finanzverwaltung, daß entweder der ortsübliche Mittelpreis einer Mahlzeit abzüglich des Freibetrags von 1, 50 DM oder der Wert der Mahlzeit nach der Sachbezugsverordnung ohne Abzug des Freibetrags der Besteuerung der Mahlzeit im Betrieb zugrunde zu legen ist.

    Die Entscheidung des Senats in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 betraf zwar, wie der Kläger zutreffend vorträgt, den Fall von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des seinerzeitigen Klägers untergebracht und voll verpflegt worden sind, während die Arbeitnehmer im Streitfall beim Kläger lediglich eine Mahlzeit (in der Kantine) zu sich genommen haben.

    Der Senat hat bereits im Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 ausgeführt, daß der Ansatz eines Essens nach der Sachbezugsverordnung 1978 von 2, 40 DM kaum dem objektiven ortsüblichen Mittelpreis für eine volle Mahlzeit entspreche.

    Dann war es gerechtfertigt, die Arbeitnehmer des Klägers nicht noch zusätzlich in den Genuß des Essensfreibetrags kommen zu lassen; denn sie hätten sonst einen weiteren Vorteil erlangt, der mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern nicht zu vereinbaren wäre, bei denen der Wert der Mahlzeit nach im Einzelfall festgestellten ortsüblichen - und damit höheren - Mittelpreisen angesetzt wird (vgl. Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 unter 2. c).

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
    Auf die Ausführungen des Senats zu diese Frage in seinem Urteil vom heutigen Tage VI R 164/79 (BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164) wird verwiesen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil VI R 164/79 verwiesen.

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
    Er meint damit wohl, seine Inanspruchnahme im Wege der Haftung sei wegen eines entschuldbaren (vertretbaren) Rechtsirrtums ausgeschlossen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801).
  • BFH, 05.11.1982 - VI R 219/80

    Lohnsteuer - Unternehmenssteuer - Berechnung des Pauschsteuersatzes -

    Auszug aus BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
    Der Kläger bezieht sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BFH in Pauschalierungsverfahren (vgl. Urteil des Senats vom 5. November 1982 VI R 219/80, BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91).
  • BFH, 24.04.1961 - VI 219/60 U

    Vorliegen einer Zuwendung von Arbeitslohn in der Nichtinanspruchnahme des

    Auszug aus BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
    In diesem Verfahren ist vielmehr, wenn der Arbeitgeber auf den ihm möglichen Regreß hinsichtlich der Lohnsteuer gegenüber den Arbeitnehmern verzichtet, die Zuwendung eines Vorteils an die Arbeitnehmer zu sehen, weshalb auf diesen Vorteil Lohnsteuer zu erheben ist (BFH-Urteil vom 24. April 1961 VI 219/60 U, BFHE 73, 45, BStBl III 1961, 285).
  • FG Köln, 23.11.1982 - V 341/80
    Auszug aus BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
    Ein Rechtsirrtum ist dann entschuldbar, wenn Verstöße des mit der Bearbeitung der Lohnsteuer betrauten Arbeitgebers unter vernünftiger Abwägung aller Umstände sowie der Interessen des Steuerfiskus und des Arbeitgebers so verständlich sind, daß seine persönliche Inanspruchnahme wegen der nicht richtigen Einbehaltung der Lohnsteuer nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des FG Köln vom 23. November 1982 V 341/80 H, EFG 1983, 426).
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 208/82

    Im Lohnsteuerhaftungsbescheid nach Ablauf des Streitjahres ist Aufgliederung in

    Es reicht allerdings aus, wenn im Haftungsbescheid auf den als Anlage beigefügten Prüfungsbericht Bezug genommen wird und wenn die für eine inhaltliche Bestimmtheit erforderlichen Angaben aus diesem Bericht ersichtlich sind (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 70/81, unveröffentlicht).
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 167/81

    Aufhebung einer Vorentscheidung wegen mangelnder Sachaufklärung - Anwendung eines

    Er hat diese Auffassung in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen wiederholt (zuletzt im Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 70/81).
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 55/87

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides - Ausnahme

    Er hat bislang lediglich beiläufig geäußert, daß er eine solche Aufteilung nach Kalenderjahren grundsätzlich für erforderlich halte (Urteile vom 7. Dezember 1984 VI R 70/81, BFH/NV 1985, 110, 112, und vom 14. Juni 1985 VI R 167/81, BFH/NV 1986, 303, 305).
  • FG Saarland, 03.12.2014 - 2 K 1088/12

    Ausschluss der Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer bei entschuldbarem Rechtsirrtum

    Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, denn die Verstöße des Klägers als mit der Bearbeitung der Lohnsteuer betrauten Arbeitgebers sind unter vernünftiger Abwägung aller Umstände sowie der Interessen des Steuerfiskus und des Arbeitgebers so verständlich, dass seine persönliche Inanspruchnahme wegen der nicht richtigen Einbehaltung der Lohnsteuer nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BFH vom 7. Dezember 1984 VI R 70/81, BFH/NV 1985, 110).
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